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Donnerstag, 18. April 2013

Neuregelung der Privatinsolvenz

Vor einiger Zeit hat das Bundeskabinett eine Neuregelung der Privatinsolvenz beschlossen. Die Idee einer Neuregelung ist durchaus angebracht, wenn man sich mit den Schwachpunkten des deutschen Insolvenzverfahrens auseinandersetzt. Vor allem im Vergleich zum Insolvenzverfahren in Großbritannien und anderen europäischen Ländern steht unser System eher schlecht da. Die Dauer des Verfahrens ist ein der Hauptkritikpunkt. Während Schuldner in anderen Ländern schon nach einigen Jahren schuldenfrei sind und einen Neuanfang wagen können, dauert es in Deutschland 6 Jahre bis die Insolvenz durch ist. Danach dauert es nochmal drei Jahre bis alle negativen Einträge aus der Schufa gelöscht sind und erst dann kann von einem Neuanfang die Rede sein.

Die Neuregelung würde die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre verkürzen. Der Reformentwurf sieht für die kürzere Dauer jedoch eine Auflage vor - eine Verkürzung ist nur möglich, wenn der Schuldner es schafft 25 Prozent seiner Schulden und die Verfahrenskosten in den drei Jahren zurück zu zahlen. Wer sich mit dem Thema Schulden auseinandergesetzt hat wird schnell feststellen, dass dieser Entwurf ziemlich unrealistisch ist. Die meisten Schuldner haben abgesehen vom Pfändungsfreibetrag sehr wenig Geld übrig, welches an die Gläubiger geht. Es sind immer noch vorwiegend Arbeitslose oder Menschen mit geringem Einkommen von der Privatinsolvenz betroffen. Daher wäre eine solche Regelung für die Mehrzahl der Schuldner komplett sinnlos, denn nur ein sehr kleiner Teil kann diese Auflage erfüllen. Wegen diesen Tatsachen wurde die neue Regelung in der Presse auch schnell als "Luxusinsolvenz" betitelt.

Viel realistischer ist dagegen der Ausblick auf eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, wenn in der zwischenzeit alle Verfahrenskosten beglichen worden sind. Darüber hinaus gibt es noch weitere positive Aspekte bei der Neuregelung. So soll die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per se erleichtert werden. Bisher musste ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern unternommen werden, auch wenn der Schuldner den Gläubigern nichts anzubieten hatte. Dieses Vorgehen soll durch ein Planverfahren ersetzt werden. Der Schuldner geht direkt in das Insolvenzverfahren und erst dannach wird eine Rückzahlungsquote mit den Gläubigern ausgehandelt.

Wie man sieht, ist die Neuregelung noch nicht ganz ausgereift. Hinzu kommt auch noch die Befürchtung der Gläubiger, dass ein vereinfachtes Insolvenzverfahren die Abschreckfunktion verlieren würde. Es ist davon auszugehen, dass die Reform nicht wie geplant 2013 in Kraft treten wird.